Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen angemessen einordnen

von | Freitag, 20. Februar 2026 | Lebens- und Rentenversicherungen

Lebens- und Rentenversicherungen sind langfristige Verträge. Sie begleiten Versicherungsnehmer häufig über Jahrzehnte. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn sich am Ende der Vertragslaufzeit oder im Falle einer Kündigung herausstellt, dass die wirtschaftliche Entwicklung hinter den Erwartungen zurückbleibt. In solchen Situationen stellt sich nicht nur eine wirtschaftliche, sondern vor allem eine rechtliche Frage: Bestehen über den ausgewiesenen Rückkaufswert hinausgehende Ansprüche?

Die rechtliche Bewertung solcher Konstellationen ist komplex. Sie erfordert eine klare Trennung zwischen vertraglicher Leistungspflicht, wirtschaftlicher Ertragslage und möglichen weitergehenden Anspruchsgrundlagen. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, hat hierfür in den vergangenen Jahren maßgebliche Leitlinien entwickelt.

1. Der rechtliche Ausgangspunkt: Vertrag und gesetzlicher Rahmen

Grundlage jeder Prüfung ist der Versicherungsvertrag selbst. Er begründet Rechte und Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Im Kern verpflichtet sich der Versicherer, im Versicherungsfall oder bei Vertragsbeendigung bestimmte Leistungen zu erbringen.

Dieser vertragliche Anspruch ist jedoch eingebettet in einen gesetzlichen Rahmen. Maßgeblich sind insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Diese Normen regeln unter anderem:

  • die Beteiligung der Versicherungsnehmer an Überschüssen,
  • die Bildung von Rückstellungen,
  • die ordnungsgemäße Kalkulation von Prämien,
  • sowie die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen.

Damit wird deutlich: Die wirtschaftliche Ausgestaltung des Vertrags ist nicht allein privatrechtliche Vereinbarung, sondern unterliegt strukturellen gesetzlichen Vorgaben.

2. Mögliche Anspruchsgrundlagen im Überblick

Neben dem originären Leistungsanspruch aus dem Vertrag kommen – je nach Fallkonstellation – weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Widerruf

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Versicherungsvertrag auch nach Jahren noch widerrufen werden, etwa wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft war. In solchen Fällen erfolgt eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Der Versicherer muss empfangene Leistungen herausgeben, gegebenenfalls unter Anrechnung bestimmter Vorteile.

Bereicherungsrecht (§ 812 BGB)

Unabhängig vom Widerruf kann ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen. Dieser setzt voraus, dass der Versicherer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Im Kontext von Lebensversicherungen betrifft dies insbesondere Konstellationen, in denen Nutzungen aus Beiträgen gezogen wurden, die dem Versicherungsnehmer nicht vollständig zugutekamen.

Hier ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Versicherer wirtschaftliche Vorteile erzielt hat, die nicht durch vertragliche Regelungen gedeckt sind.

Herausgabe von Nutzungen (§ 818 BGB)

Im Rahmen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungen spielt die Nutzungsherausgabe eine zentrale Rolle. Der Anspruch umfasst nicht nur die Rückzahlung erlangter Beträge, sondern auch die Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen. Maßgeblich ist hierbei die tatsächliche Ertragslage des Versicherers.

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

In bestimmten Fällen kann auch die Sittenwidrigkeit einzelner Vertragskonstruktionen eine Rolle spielen, insbesondere wenn strukturelle Ungleichgewichte oder unangemessene Belastungen vorliegen. Diese Fallgruppe ist jedoch eng auszulegen und erfordert eine besonders sorgfältige Prüfung.

3. Die Rolle der Darlegungs- und Beweislast

Ein zentraler Aspekt in der gerichtlichen Praxis ist die Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer die Verantwortung dafür, weitergehende Ansprüche substantiiert darzulegen.

Dies bedeutet, dass nicht die bloße Behauptung einer Benachteiligung genügt. Vielmehr muss aufgezeigt werden:

  • worin der wirtschaftliche Nachteil konkret besteht,
  • wie sich dieser rechnerisch ergibt,
  • und warum er rechtlich relevant ist.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2020 (Az. IV ZR 5/19) verdeutlicht, dass Gerichte eine nachvollziehbare Herleitung der Anspruchshöhe erwarten. Pauschale Schätzungen oder abstrakte Modellrechnungen genügen regelmäßig nicht.

4. Die Verbindung von Recht und Wirtschaftlichkeit

Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen erfordert daher eine enge Verzahnung juristischer und wirtschaftlicher Argumentation. Rechtliche Anspruchsgrundlagen bleiben ohne belastbare wirtschaftliche Grundlage abstrakt. Umgekehrt entfalten wirtschaftliche Berechnungen erst dann Relevanz, wenn sie in eine rechtliche Struktur eingebettet werden.

Insbesondere bei der Frage nach gezogenen Nutzungen oder der Ertragslage des Versicherers ist eine differenzierte Analyse erforderlich. Es genügt nicht, auf allgemeine Marktbedingungen oder branchenübliche Renditen zu verweisen. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen Versicherers im relevanten Zeitraum.

Einordnung

Lebens- und Rentenversicherungen sind rechtlich strukturierte, wirtschaftlich jedoch komplexe Vertragsverhältnisse. Weitergehende Ansprüche können bestehen, sie setzen jedoch eine substantiierte Darlegung voraus. Die Rechtsprechung verlangt eine präzise Verbindung von Anspruchsgrundlage und wirtschaftlicher Herleitung.

Ob ein Anspruch im Einzelfall besteht, hängt daher nicht allein von der rechtlichen Möglichkeit, sondern maßgeblich von der Qualität seiner Begründung ab.

Quellen:

BGH, Urteil vom 29.04.2020 – IV ZR 5/19 https://openjur.de/u/2200829.html

 

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