Aus der Praxis: Wann verjähren Ansprüche aus Lebensversicherungen?

von | Montag, 23. März 2026 | Lebens- und Rentenversicherungen

Wenn Versicherungsnehmer mögliche Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen prüfen, stellt sich früher oder später die Frage der Verjährung. Sie entscheidet darüber, ob ein Anspruch noch durchgesetzt werden kann oder bereits ausgeschlossen ist. Dabei zeigt sich, dass die Verjährung in diesem konkreten Rahmen nicht immer leicht einzuordnen ist. Anders als bei vielen anderen Vertragsverhältnissen hängt sie häufig nicht allein vom Zeitpunkt der Zahlung oder der Vertragsbeendigung ab, sondern von der rechtlichen Konstruktion des jeweiligen Anspruchs. Gerade bei Rückabwicklungsansprüchen, etwa im Zusammenhang mit einem Widerruf, hat die Rechtsprechung hierzu in den vergangenen Jahren wichtige Klarstellungen vorgenommen.

Verjährung als rechtlicher Rahmen

Nach der allgemeinen Regel des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).

Für viele Vertragsverhältnisse lässt sich dieser Zeitpunkt relativ klar bestimmen. Bei Lebensversicherungen kann dies jedoch schwieriger sein, weil mögliche Ansprüche häufig erst aus einer späteren rechtlichen Bewertung entstehen.

Besonderheit bei Rückabwicklungsansprüchen

Eine zentrale Besonderheit ergibt sich bei Ansprüchen, die auf eine Rückabwicklung des Vertrags gerichtet sind, etwa im Fall eines wirksamen Widerrufs. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, wann der Anspruch überhaupt entsteht.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 8. April 2015 (Az. IV ZR 103/15) eine grundlegende Entscheidung getroffen. Danach entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge nicht bereits mit der Zahlung oder mit der Durchführung des Vertrags, sondern erst mit der Ausübung des Widerrufsrechts.

Diese Rechtsprechung wurde in späteren Entscheidungen, insbesondere durch die Urteile vom 21. Februar 2018 (Az. IV ZR 304/16 und IV ZR 385/16), bestätigt und weiter konkretisiert. Der Bereicherungsanspruch entsteht demnach erst in dem Moment, in dem der Widerruf erklärt wird.

Der Beginn der Verjährung

Aus dieser rechtlichen Einordnung folgt eine wesentliche Konsequenz: Die Verjährungsfrist kann erst beginnen, wenn der Anspruch überhaupt entstanden ist.

Wenn der Rückabwicklungsanspruch erst durch den Widerruf „geboren“ wird, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Vorher kann der Anspruch nicht verjähren, weil er rechtlich noch nicht existiert.

Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach bestätigt. Auch in neueren Entscheidungen, etwa im Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. IV ZR 191/22), wurde die Bedeutung des Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung erneut hervorgehoben.

Praktische Bedeutung für Versicherungsnehmer

Für Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Frage der Verjährung nicht isoliert betrachtet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, auf welche Anspruchsgrundlage sich ein möglicher Anspruch stützt und wann dieser rechtlich entsteht.

Gerade im Zusammenhang mit Widerrufsfällen kann dies dazu führen, dass Ansprüche auch bei lange zurückliegenden Vertragsabschlüssen noch relevant sein können. Gleichzeitig beginnt die Verjährungsfrist nach Ausübung des Widerrufs vergleichsweise schnell zu laufen.

Damit entsteht eine besondere Situation: Einerseits können Ansprüche lange Zeit „offen“ bleiben, andererseits ist nach ihrer Entstehung eine zügige Prüfung erforderlich.

Einordnung

Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen folgt keinen einheitlichen Mustern. Sie hängt maßgeblich von der rechtlichen Konstruktion des jeweiligen Anspruchs ab.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass insbesondere bei Rückabwicklungsansprüchen der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung entscheidend ist. Wer seine Ansprüche prüfen möchte, sollte daher nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung des Vertrags, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig berücksichtigen.

Quellen:

BGH Urteile vom

8. April 2015 (Az. IV ZR 103/15)
21. Februar 2018 (Az. IV ZR 304/16 und IV ZR 385/16)
11. Dezember 2024 (Az. IV ZR 191/22) 

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